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Ihr Bauhandwerker!

Bei uns kommt der "Chef" persönlich!

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Gültigkeit

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Bernhard Krenn - Bauhandwerker, Hofstättenstrasse 23, 8062 Kumberg in der Steiermark, gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

Unser Unternehmen behält sich jedoch vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, ergänzen oder Teile zu löschen.

Leistungen des Auftraggebers

Vom Auftraggeber ist vor Ort kostenlos beizustellen :

  • Wasser und Strom mit geeigneten Anschlussmöglichkeiten

  • Ein trockener, versperrbarer Raum zur Verwahrung unserer Maschinen

  • Gewährleistung der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Firmen- LKW bzw. PKW, während der Bauzeit, sowie ständiger Zutritt zur Baustelle.

    Lieferbedingungen

    Für die Lieferungen der Firma Bernhard Krenn - Bauhandwerker ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Versendung trägt der Käufer die Kosten und Risiken. Bei Vereinbarter Lieferung an einem anderen Ort, als den Erfüllungsort trägt der Käufer die Kosten.

    Zahlungsbedingungen

    Die Erstberatung in planlicher und technischer Hinsicht ist kostenlos, alle weiteren Tätigkeiten können in Rechnung gestellt werden.

    Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Anreisespesen, Transportkosten, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich verrechnet. Preiserhöhung auf die wir keinen Einfluss haben, so z.B. Steuern oder ähnliches, können von uns dem Kunden auferlegen werden.

    Bei einer Auftragserteilung von über 1000.- werden 10% der Auftragssumme als Anzahlung in Rechnung gestellt. Je nach Aufwandsumfang werden weitere Teilzahlungen vereinbart. Die Restzahlung erfolgt brutto Kassa und wird fällig 14 Tage nach Rechnungslegung. Bei Sofortzahlung können 2% Skonto gewährt werden, laut Vereinbarung.

    Bei nicht Einlangung des Geldes erfolgt Mahnung. Bei Nichtzahlung wird der Fall dem Rechtsanwalt bzw. dem Inkassobüro vorgelegt.

    Bei Zahlungsverzug ist Bernhard Krenn - Bauhandwerker berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen (Mahngebühren etc.) und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist Bernhard Krenn - Bauhandwerker bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Verträgen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.

    Haftung

    Der Kunde ist alleine verantwortlich Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen, soweit die für ihn erforderlich sind; insbesondere zu prüfen, ob Inhalte, Form und Namensgebung den gültigen Vorschriften und Anforderungen entsprechen.

    Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des § 9 Produkthaftungsgesetzes sind einvernehmlich ausgeschlossen.

    Der Gerichtsstandort von Bernhard Krenn - Bauhandwerker ist in Graz festgelegt.

    Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstige Forderungen ausdrücklich vor.

    Garantie

    Sofern nicht anderes vereinbart, gelten die aktuellen gesetzlichen Garantie und Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Abnutzung von Teilen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch verschleißen und regelmäßig zu erneuern sind.

    Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem ermessen von Bernhard Krenn Bauhandwerker entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben.

    Die Wandlung und Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen werden.

    Bei Service- und Reparaturenverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

    Vertragsauflösung

    Tritt der Auftragsgeber vom Auftrag aus Gründen die nicht von Bernhard Krenn Bauhandwerker zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadensersatz in der Höhe des Bernhard Krenn - Bauhandwerker nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindestens 25% des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.

    Sonstige Bestimmungen

    Falls eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksame Regelungen erhalten, gelten die restlichen Bedingungen unabhängig davon. Unwirksame Regelungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

    Bernhard Krenn - Bauhandwerker ist auf eigenes Risiko ermächtigt andere Unternehmen mit der Einbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Bauverträgen Vereinbarung der ÖNORM B 2110

    Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 "allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen" vom 01.03.2002, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.

    Vergütung

    Ist nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

    Pauschalvertrag

    Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

    Regieleistungen

    Arbeitskräfte

    Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe über die Vergütung keine Vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektiwertraglichen Sätze zusätzlich 280% des zutreffenden Kollektiwertraglohnes.

    Geräte

    Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welchen Ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, komme je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL; herausgegeben von der Vereinigung Industrieller Bauunternehmungen Österreichs - VIBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

    Stoffe, Fremdleistungen

    Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.

    Angeordnete Leistungen

    Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN einem Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlagen legt der AN den AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

    Notwendige Zusatzleistungen

    Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

    Rechnungslegung und Zahlung (Zu 5.29 5.30 der ÖNORM 2110)

    Abrechnung

    Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

    Zahlungsfrist

    (Zu 5.29 der ÖNORM B 2110)

    Als Zahlungsfrist aller Rechnungsarten (Teilrechungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung der AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

    Verzugszinsen

    Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 5% über dem Basiszinssatz und beginnend, auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

    Ausführungsunterlagen

    Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, u.dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.9 der ÖNORM B 2110).

    Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister; herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

    Aufzeichnungen über Vorkommnisse (Zu 5.22 der ÖNORM B 2110)

    Führt der AN Bautagesberichte so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Vergütung.

    Anschlüsse

    (Zu 5.10 der ÖNORM B 2110)

    Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Vergütung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie der allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Vergütung gestellt.

    Gewährleistung

    (Zu 5.45 der ÖNORM B 2110)

    Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.

    Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.